Satzung des Bornheimer Unternehmer Kreis

Präambel

Der "Bornheimer-Unternehmer-Kreis" ist entstanden aus einer Initiative der Raiffeisenbank Vorgebirge eG, die dies als Ausfüllung ihres satzungsmäßigen Auftrages zur Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder und Kunden betrachtet.

Die Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank Vorgebirge eG wird den „Bornheimer-Unternehmer-Kreis“ auch weiterhin unterstützen und fördern durch Mitwirkung bei der organisatorischen Abwicklung.

Entsprechend der genossenschaftlichen Maxime „Hilfe zur Selbsthilfe“ lebt die Vereinigung vom persönlichen Engagement aller Mitglieder.

A. Allgemeines

§1
Name und Sitz

  1. Die Vereinigung führt den Namen „Bornheimer Unternehmer-Kreis“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Bornheim.

 

§2
Aufgaben und Ziele der Vereinigung

  1. Die Vereinigung hat folgende Aufgaben und Ziele:a) Sie soll für die Unternehmer und Unternehmen eine Informations- und Kommunikationsplattform darstellen, auf der bestimmte Themenbereiche, Entwicklungen und Fragen mit Unternehmerkollegen oder Referenten erörtert werden können.Die Vereinigung setzt sich für eine Sicherung und Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen am Wirtschaftsstandort Bornheim ein.

    b) Sie soll Ansprechpartner von politisch Verantwortlichen, Stadtverwaltung und sonstigen Behörden bzw. behördlichen Einrichtungen sein für übergreifende Planungen, Vorhaben und Fragestellungen, die die Unternehmen im Wirtschaftsraum Bornheim betreffen.

    c) Die Vereinigung kann sich auch weitere Aufgabenstellungen geben, soweit diese der Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Bornheim und der Förderung des Unternehmertums in Bornheim dient.

  2. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Die Erstattung von Auslagen ist zulässig.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

B. Mitgliedschaft 

§4
Mitglieder

  1. Mitglieder der Vereinigung können werden:a) Unternehmer, die als natürliche Personen im Stadtgebiet von Bornheim ihren Wohnsitz haben oder ein Unternehmen betreiben bzw. an einem im Stadtgebiet von Bornheim betriebenen Unternehmen beteiligt sind.

    b) Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder sonstige juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die ein Unternehmen mit Sitz im Stadtgebiet von Bornheim betreiben. Mitgliedschaftsrechte können in diesem Falle persönlich nur von einem Vertreter wahrgenommen werden. Weitere Mitgliedschaftsrechte sind möglich.

    c) Mitglieder können auch Geschäftsführer oder Gesellschafter der unter lit. b) genannten Gesellschaften oder Personenvereinigungen werden.

    d) Um die Kommunikation zwischen politisch Verantwortlichen, Stadtverwaltung und der Wirtschaft zu verbessern, kann der 1. Bürgermeister der Stadt Bornheim Mitglied der Vereinigung sein.

  2. Darüber hinaus können in der Vereinigung auch die unter lit. a) bis lit. c) genannten Unternehmer, Gesellschaften und Personenvereinigungen sowie deren Geschäftsführer oder Gesellschafter Mitglied werden, wenn diese außerhalb des Stadtgebiets Bornheim ansässig sind.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder, die sich in einem besonders erheblichen Maße für die Vereinigung eingesetzt oder um die Vereinigung verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Antrag zur Aufnahme in die Vereinigung ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen Aufnahmeantrag des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag ist gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in die Vereinigung durch Annahme des Aufnahmeantrages. Die Aufnahme wird wirksam mit Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung an den Bewerber. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, ohne dass es einer Begründung bedarf.

 

§6
Rechte der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben Anspruch darauf, an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen.
  2. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder genießen im Übrigen alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbesondere aus den Aufgaben und Zielen der Vereinigung ergeben.

 

§7
Pflichten der Mitglieder

  1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus den Aufgaben und Zielen der Vereinigung, ergebenden Pflichten zu erfüllen und die Vereinigung durch aktive Teilnahme zu fördern.
  2. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet (§ 8). Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Die Pflicht zur Zahlung einer etwaigen Umlage ergibt sich aus § 9.

 

§8
Beitrag

  1. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen.
  2. Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
  3. Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 11 ausgeschlossen werden.
  4. Jedes Mitglied erteilt der Vereinigung eine Abbuchungsermächtigung für Beiträge und Umlagen.

 

§9
Umlagen

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Erhebung einer Umlage beschließen, soweit dadurch die Mehrkosten für eine Veranstaltung abgedeckt werden, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde und deren Kosten nicht durch den ordentlichen Jahresbeitrag abgedeckt sind.

 

§10
Austritt

  1. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Vorstand spätestens bis zum 30. September zugestellt werden.
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an die Vereinigung.

 

§11
Ausschluss

  1. Durch Beschluss des Vorstandes, von dem mindestens 2/3 anwesend sein müssen, kann ein Mitglied aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  2. Ausschließungsgründe sind insbesondere:a) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Interessen der Vereinigung sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Organe der Vereinigung;

    b) schwere Schädigungen des Ansehens der Vereinigung;c) Nichtzahlung des Beitrags trotz zweimaliger Mahnung (§ 8 Abs. 3).

  3. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  4. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung kann mit satzungsändernder Mehrheit den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss aufheben.

 

C. Organe der Vereinigung

§12
Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

a) Der Vorstand
b) Die Mitgliederversammlung

 

§13
Vorstand

  1. Der Vorstand der Vereinigung besteht aus bis zu 8 Mitgliedern. Mindestens besteht der Vorstand aus (i) dem 1. Vorsitzenden, (ii) dem 2. Vorsitzenden, (iii) dem Schatzmeister, (iv) zwei Beisitzern.
  2. Der Vorstand iSd § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister. Die Mitglieder des Vorstandes iSd § 26 BGB sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Die weiteren Vorstandmitglieder sind lediglich gemeinsam mit einem Mitglied des Vorstandes iSd § 26 BGB vertretungsberechtigt. Maßnahmen und/oder Rechtshandlungen, durch die die Vereinigung mit mehr als 10.000,00 € belastet wird, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, zur Abwicklung laufender Geschäfte der Vereinigung einen Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen. Der Geschäftsführer kann zugleich Mitglied des Vorstandes sein.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Sowohl Einzel- als auch Blockwahl sind zulässig; auch die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Nachfolger einzusetzen; soweit auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung keine Wahlen zum Vorstand anstehen, wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt.
  6. Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder oder zwei Mitglieder des Vorstandes iSd § 26 BGB während der Amtszeit aus, so müssen innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Ausscheiden Neuwahlen zum Vorstand stattfinden.

 

§14
Ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern der Vereinigung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich erfolgen; eine Einladung per Email wahrt die Schriftform. Die Einladung muss die Tagesordnung beinhalten.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen, wenn hierfür ein triftiger Grund vorliegt bzw. der 1. oder 2. Vorsitzende bei Personalwahlen selbst zur Wahl steht.

 

§15
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über:a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das vergangene Geschäftsjahr.

    b) Festsetzung von Fälligkeit und Höhe der Jahresbeiträge (§ 8) und einer etwaigen Umlage (§ 9).

    c) Entlastung des Vorstands.

    d) Wahl des neuen Vorstands und der Kassenprüfer.

    e) Satzungsänderungen.

    d) Auflösung der Vereinigung. Die Mitgliederversammlung kann auch weitere Sachverhalte zum Gegenstand ihrer Beschlussfassung machen.

  2. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und der Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  4. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Sofern das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, erfolgt die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung oder die Auflösung der Vereinigung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Soll eine Abstimmung oder eine Personenwahl geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
  7. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

 

§16
Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss diese einberufen, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind.
  2. Auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§17
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungsführung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen.

 

§18
Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung den Beschlussgegenstand „Auflösung der Vereinigung“ ausdrücklich enthält.
  2. Im Falle der Auflösung der Vereinigung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.
  3. Über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung beschließt die Mitgliederversammlung, in der der Auflösungsbeschluss gefasst wird.

 

§19
Inkrafttreten der Satzung

Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 30. Oktober 1996 beschlossen und in der Mitgliederversammlung am 1. Februar 2005 sowie am 18. Februar 2019 geändert.

Bornheim, den 18. Februar 2019

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